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Gesetze - Patronensammlervereinigung

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Gesetze

unser Hobby ist in besonderem Maße an gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften geknüpft.
Das hierfür wichtigste Recht ist das Waffenrecht. Dieses steht Ihnen unter dem nachstehenden Link zur Einsicht zur Verfügung.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html


Formulare, die benötigt werden, um Treffen EU-Staaten oder Drittländern besuchen zu können und dort Munition zu erwerben oder zu veräußern.

Zusätzlich zum Munitionserwerbschein
sind nach dem Waffengesetz folgende Erlaubnisse notwendig, um Munition in EU-Staaten und Drittländern erwerben, ausführen, einführen oder mitnehmen zu dürfen.


1. Vorherige Einwilligung nach § 9 Abs. 2 der 1. WaffV für den Erwerb von Munition in einem anderen Mitgliedstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erlaubnis nach § 9a Abs. 1 der 1. WaffV zum Verbringen von Feuerwaffen/Munition aus der Bundesrepublik Deutschland.
Wichtig: die rechtliche Definition von Verbringen meint zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels.

Diese Bescheinigung sollte unbedingt um den Punkt "Mitnahme", also ohne Aufgabe des Besitzes (z.B. Sammlerkollegen die Munition zeigen, oder zum Zwecke von Ausstellungen usw.) erweitert werden.


Eine Mitnahmeerlaubnis wurde nach Auskunft eines Sachbearbeiters nicht in der 1. WaffV aufgeführt. Es ist vielmehr die alte Regelung gültig, da diese nicht aufgehoben wurde. Sollte es Formulare für die Mitnahme geben, so sind dies von Behörden selbst erstellte Schriftstücke.


3. Vorherige Einwilligung nach § 9a Abs. 2 der 1. WaffV für das Verbringen von Feuerwaffen/Munition in die Bundesrepublik Deutschland.

Auch hier soll die Erlaubnis unbedingt um den Punkt
"Mitnahme" (siehe oben) erweitert werden.

Normalerweise werden die Erlaubnisse problemlos ausgestellt. Die Erlaubnis nach Punkt 2 wird nur dann erteilt, wenn die Genehmigung aus dem Ausland vorliegt und erhält die gleiche Gültigkeitsdauer.

Wichtig: Diese Auskünfte und Regelungen stammen von einer Ordnungsbehörde. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um keine verbindliche Rechtsberatung handelt und übernehmen keine Gewähr.


Neue Regelungen zum Munitions- und Pulvertransport März/April 2005

Die "Freigrenzen" für explosionsgefährliche Stoffe wurden wieder angehoben. Bis zu 3 kg Treibladungspulver bzw. 50 kg Munition (brutto) dürfen nun ohne Beachtung der besonderen gefahrgutrechtlichen Vorschriften transportiert werden. Bei Überschreitung dieser Freistellungsmengen ist ein verschlossenes baumustergeprüftes Behältnis mit orangefarbenem Gefahrzettel und ein 2-kg-Feuerlöscher erforderlich. Eine erfreuliche Änderung. An der alten Regelung werden die Feuerlöscherhersteller ihre Freude gehabt haben.

 
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